Schulvereinbarung über das Vorgehen in Fällen von Drogenkonsum / Drogenmissbrauch

Diese Vereinbarung soll eine Hilfestellung für alle Personen an unserer Schule sein, die vom Missbrauch illegaler und legaler Drogen (Alkohol, Medikamente) betroffen sind. Sie regelt die Vorgehensweise in diesen Fällen und stellt so eine Richtschnur für das Verhalten von Schülern und Lehrern dar.

Wesentliche Ziele dieser Vereinbarung sind auch der Schutz der Mitschüler und die vertrauliche Behandlung aller Informationen.

  1. Jeder Schüler, der Drogen konsumiert, kann sich jederzeit an einen Lehrer seines Vertrauens oder die Beauftragte für Suchtprävention wenden, die ihm helfen, seine persönliche Situation zu verbessern (Gespräche mit den Eltern, Unterstützung bei schulischen Problemen, Cliquenwechsel, Aufnahme sportlicher oder musischer Aktivitäten etc.). Darüber hinaus stehen auch die Schülersprecher als Ansprechpartner zur Verfügung.
  2. Grundsätzlich sind alle Hinweise, die sich auf den Missbrauch von Substanzen durch Schüler beziehen, ernst zu nehmen. Sie sollten - im gesundheitlichen Interesse aller - der für die Suchtprävention zuständigen Lehrkraft, einem Lehrer des besonderen Vertrauens oder der Schulleitung bekannt gemacht werden. Wer aus falsch verstandener Kameradschaftlichkeit verschweigt, dass ein Mitschüler Drogen konsumiert, hilft ihm nicht und nimmt ihm eine Chance, möglichst schnell davon loszukommen.
  3. Die Beauftragte für die Suchtprävention oder ein anderer Lehrer des persönlichen Vertrauens führt mit dem betroffenen Schüler ein Gespräch.
  4. Bestätigt sich der Drogenmissbrauch, wird der jeweilige Lehrer zunächst versuchen, dem Schüler durch weitere Gespräche und Beratung zu helfen. Bei minderjährigen Schülern müssen in aller Regel die Eltern informiert werden. Soweit dies möglich ist, werden die Eltern beraten. Außerdem wird der Betroffene zum Besuch einer Drogenberatungsstelle aufgefordert, da er hier weiter gehende therapeutische Hilfe finden kann, mit der der Lehrer überfordert wäre.
  5. Alle Informationen sind von allen Beteiligten streng vertraulich zu behandeln. Dem betroffenen Schüler dürfen aus seinem Drogenkonsum keine Nachteile entstehen.
  6. Grundsätzlich ist der Konsum von Suchtmitteln aller Art in der Schule und bei Schulveranstaltungen untersagt.
  7. Sollte es darüber hinaus zu einer Gefährdung der Mitschüler (etwa durch Anbieten von Drogen) kommen, wird die Schulleitung informiert. Es können dann auch im gesundheitlichen Interesse der Mitschüler Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen gemäß Art. 86-88 BayEUG eingeleitet werden. Im Fall von Drogenhandel an der Schule erfolgt unverzüglich Schulentlassung (Art. 87 BayEUG) bzw. Ausschluss (Art. 88 BayEug). Außerdem wird gemäß §30 BtMG die Polizei verständigt.
  8. Aus wichtigen Gründen kann von dem hier beschriebenen Verfahren abgewichen werden, z.B. wenn die Drogenberatungsstelle dies empfiehlt.