Leistungserhebungen
Nach Beschluss der Lehrerkonferenz wurden für das Karl-Ritter-von-Frisch-Gymnasium folgende Festlegungen getroffen:
Leistungsnachweise nach §21(2) GSO
- Die Mindestanzahl zur Erhebung von kleinen Leistungsnachweisen beträgt pro Lerngruppe pro Halbjahr zwei, davon ist mindestens eine Erhebung mündlich, in Nicht-Schulaufgabenfächern mindestens eine schriftlich. Für die Oberstufe gilt speziell GSO §21 (3).
- In den Jahrgangsstufen 5 bis 10 werden an Tagen, an denen die Klasse eine Schulaufgabe schreibt, Stegreifaufgaben nicht gegeben. In der Oberstufe werden bei Schülern, die an diesem Tag Schulaufgabe schreiben, die Stegreifaufgaben nicht gewertet.
Schulaufgabenfreie Zeit im 1. Halbjahr am Karl-Ritter-von-Frisch-Gymnasium: 18.12. – 20.12.2020
Ersatz einer Schulaufgabe durch andere gleichwertige Leistungsnachweise nach §22 (2) GSO
Deutsch
Jahrgangsstufe | Aufsatzformate als Große Leistungsnachweise |
5 (G9) | 4 Große Leistungsnachweise
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6 (G9) | 4 Große Leistungsnachweise
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7 (G9) | 4 Große Leistungsnachweise
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8 (G9) | 4 Große Leistungsnachweise
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9 (G9) | 3 Große Leistungsnachweise
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10 (G9) | 3 Große Leistungsnachweise
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Q11 (G8) / Q12 (G8) | 1 Klausur pro Ausbildungsabschnitt Q11: mindestens zwei verschiedene Aufsatzformate aus dem Abiturprogramm als Angebot in jedem GLN |
Debatte → ausbildungsrichtungsgebunden, und nicht jahrgangsstufengebunden! Das heißt, eine Durchführung in Einzelklassen ist nicht gestattet. Sollten sich Kollegen für die Ersetzung des Tests durch die Debatte entscheiden, ist dies also nur möglich, wenn alle Klassen einer Jahrgangsstufe, die zur gleichen Ausbildungsrichtunggehören, ebenfalls mitmachen.